Transparenzregister

Ab dem 1. August 2021 gelten verschärfte Vorschriften für Unternehmen bzgl. der Verpflichtung zur Eintragung in das Transparenzregister. Bisher genügte in den meisten Fällen eine Eintragung in das Handelsregister als Mitteilungsfiktion. Die bisherigen Mitteilungsfiktionen fallen ab dem 1. August 2021 jedoch ersatzlos weg.

Gemäß § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (u. a. rechtsfähige Stiftungen, OHG, KG, UG, GmbH, AG, SE, KGaA, Partnerschafts-
gesellschaften, eingetragene Vereine etc.) sowie gemäß § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen (soweit
der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), Trusts und vergleichbare Vereinigungen bzw.
Rechtsgestaltungen u. a. verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen und stets aktuell zu halten.

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