Häufig sind Geldbeträge im Handelsregister oder im Grundbuch noch nicht in EURO umgewandelt. Für die Bearbeitung von Register- oder Grundbuchangelegenheit ist daher dieses Programm hilfreich:
Unser „Reichs-, Renten- und Goldmark zu Euro Umrechner“.
Wichtige Hinweise zum Ergebnis:
Das Ergebnis zeigt die juristische Umrechnung in den alten Bundesländern, geeignet z. B. für das Grundbuchverfahren.
Bei Reichsmarkforderungen in den Grundbüchern der neuen Bundesländer wird man grundsätzlich von einer Umstellung zunächst 10:1 und sodann nochmals 2:1 ausgehen können, so dass das Ergebnis des Umrechners nochmals durch 2 zu teilen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 UmstG (Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948) werden zudem „Reichsmarkforderungen grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat.“
Gemäß § 13 Abs. 3 UmstG sind Reichsmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkforderungen im Sinne dieses Gesetzes „alle Verbindlichkeiten und Forderungen aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen (Abs. l), die auf Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark lauten oder nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären.“ Auf Reichsmarkverbindlichkeiten, die bei Beginn des 21. Juni 1948 bereits erloschen waren, findet das Gesetz keine Anwendung.
In den neuen Bundesländern ist die juristische Umrechnung der Reichsmark anders und mit einem anderen Ergebnis herzuleiten.
Die Währungsverordnung in der sowjetischen Bestzungszone vom 23.06.1948 berücksichtigt für die Festlegung der Umtauschkurse der Reichsmark in die Deutsche Mark der Deutschen Notenbank diverse politische Faktoren. Bargeldbestände wurden bis zu 70 Reichsmark pro Familienmitglied im Verhältnis 1:1, darüber hinausgehende Beträge im Verhältnis 10:1 getauscht. Beit privaten Sparguthaben die nach dem 8. Mai 1945 gebildet wurden, wurden bis 100 RM im Verhältnis 1:1, bis zu 1.000 RM im Verhältnis 5:1 und darüber hinausgehende Beträge im Verhältnis 10:1 umgestellt. Die vor 1945 bestehenden „Uraltkonten“ sowie Forderungen der Banken wurden im Verhältnis 10:1 umgestellt.
Die Mark der DDR wurde sodann im Rahmen der Wiedervereinigung gemäß Kapitel II. Artikel 10 Absatz 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Mai 1990 wie folgt umgestellt: „Löhne, Gehälter, Stipendien, Renten, Mieten und Pachten sowie weitere wiederkehrende Zahlungen werden im Verhältnis 1 zu 1 umgestellt; Alle anderen auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellt; Die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen ist nur für Personen oder Stellen mit Wohnsitz oder Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik über Konten bei Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik möglich, auf die die umzustellenden Bargeldbeträge eingezahlt werden können; Guthaben bei Geldinstituten von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik werden auf Antrag bis zu bestimmten Betragsgrenzen im Verhältnis 1 zu 1 umgestellt, wobei eine Differenzierung nach dem Lebensalter des Berechtigten stattfindet; Sonderregelungen gelten für Guthaben von Personen, deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet.“
Die vorstehenden Umrechnungen der Reichsmark sind die gesetzlich hergeleitet. Es handelt sich nicht um Kaufkraftumrechnung; insoweit wird auf das Angebot des statistischen Bundesamtes verwiesen.
(Alle Angaben ohne Gewähr.)